Die Satzung der Paso Fino Association Europe e.V.

Satzung vom 17.2.2001; Stand 03.01.2014

Änderung §1.2; §7.1 eingetragen in das Vereinsregister Braunschweig VR 201172 (ehemals Montabaur VR 20824)

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen: Paso Fino Association Europe e.V. (PFAE) Er ist in das Vereinsregister in der BRD eingetragen.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in D-64850 Schaafheim (Änderung: vorher Sitz in Heere).

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt jeweils am 1. Oktober eines Jahres.

 

§2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2. Zweck des Vereines ist die Verbreitung der Paso Finos, Trochadores (y Galoperos) und Trotones Galoperos in Europa durch die Förderung des Pferdesportes, des Tierschutzes und der Tierzucht und die Reinzucht des Paso Fino bzw. Trote und Trocha Pferden unter Einhaltung der geltenden Zuchtrichtlinien. Unter Reinzucht verstehen wir die Paso Finos bzw. Trote und Trocha Pferde, die in einem Zuchtbuch einer staatlich anerkannten Zuchtorganisation als Paso Fino bzw. Trote oder Troche geführt werden und deren Abstammung vollständig auf das Stutbuch der Paso Fino Horse Association in den USA bzw. der ATTA in den USA und/oder der Fedequinas in Kolumbien zurückzuführen ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Zuchtausschuss der PFAE über die Reinrassigkeit eines Pferdes.

2.3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.3.1. Information und Unterrichtung der an Paso Finos, Trochadores (y Galoperos) und Trotones Galoperos interessierten Menschen; ferner das Verbreiten von Informationen über die Rassen sowie Abhalten von Lehrgängen und anderen Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen.

2.3.2. Beratung in Fragen der Zucht, artgemäßen Haltung und rassespezifischen Nutzung unter Berücksichtigung der Prinzipien der sog. Ursprungsländer. Mitwirkung und Interessenvertretung in rassespezifischen Verbänden zur Gestaltung und Weiterentwicklung des Regelwerkes in den Bereichen Zucht und Sport.

2.3.3. Kinder- und Jugendbetreuung.

2.3.4. Ausrichtung von und Mitwirkung bei Reit- und Zuchtveranstaltungen.

2.3.5. Führen von verschiedenen Registern (Zucht und Sport) für Paso Finos, Trochadores (y Galoperos) und Trotones Galoperos.

2.3.6. Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, deren Ziele geeignet sind, den definierten Zweck des PFAE zu fördern.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das Vermögen des Vereines mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an eine gemeinnützige Organisation fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.7 Die Umsetzung der Vereinsaufgaben regeln: Geschäftsordnung, Sportordnung, Zuchtordnung.

2.8 Die Änderung der Regelwerke erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen und Personenvereinigungen.

3.2. Ehrenmitglieder, Familienmitglieder, Ehepaare, Lebensgemeinschaften und Aficionados (Fördermitglieder) sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

3.3. Nur volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt.

3.4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) an die Geschäftsstelle. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

3.5. Ein Aufnahmeantrag kann vom Vorstand ohne Nennung der Gründe abgelehnt werden.

3.6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereines und seine Regelwerke (GO; SO; ZO) an.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss (siehe §4, 3) oder Austritt aus dem Verein.

4.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

4.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

4.4. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet,

4.5. sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,

4.6. gegen die Belange des Tierschutzes verstößt,

4.7. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und dieser in der Mahnung angedroht wurde.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

5.1. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und etwaigen Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

5.2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

5.3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§6 Organe des Vereins

6.1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

7.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandssprecher und dem stellvertretenden Vorstandssprecher, dem Geschäftsstellenleiter, dem Finanzvorstand, dem Vorstand für Zuchtangelegenheiten, dem Vorstand für Sportangelegenheiten, dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit, dem Vorstand für Freizeitangelegenheiten, dem Vorstand für Jugendförderung und ggf. aus Vertretern der Regionalgruppen. Jede PFAE Regionalgruppe mit mindestens 50 Mitgliedern kann einen Vertreter in den Vorstand entsenden, der von der Mitgliederversammlung per Wahl bestätigt werden muss.

7.2. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2, BGB, sind der Vorstandssprecher und der stellvertretende Vorstandssprecher; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, jedoch darf der stellvertretende Vorstandssprecher von seiner Befugnis nur bei Verhinderung des Vorstandssprechers oder in dessen schriftlichem Auftrag Gebrauch machen.

 

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

8.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

8.1.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

8.1.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

8.1.3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

8.1.4. Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Geschäftsordnung (GO), Sportordnung (SO) und Zuchtordnung (ZO).

 

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

9.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahlen durchführt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

9.2. In einem Jahr werden der 1. Vorsitzende, der Sportwart, der Zuchtwart und der Schatzmeister gewählt; im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende, der Geschäftsstellenleiter und der Leiter für Öffentlichkeitsarbeit und ggf. die Vertreter der Regionalgruppen.

9.3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

10.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandssprecher einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

10.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprecher, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorstandssprechers. 10.3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§11 Mitgliederversammlung

11.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, ordentliche Mitglied eine Stimme.

11.2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

11.3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

11.3.1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

11.3.2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

11.3.3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereines

11.3.4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

12.1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres (4. Quartal des Kalenderjahres), soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

12.2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung ggf. Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

13.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

14.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandssprecher geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

14.2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

14.3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der amtierende Vorstand.

14.4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§15 Auflösung des Vereines

15.1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens 4 Wochen vorher geladen werden muss, erfolgen.

15.2. Die Auflösung muss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

15.3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandssprecher und der stellvertretende Vorstandssprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

15.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.